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/ Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 26.03.2010 / Vereinssatzung
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| Vereinssatzung | |
Vereinssatzung des SV Goldscheuer
§ 1
Name, Gründung, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Goldscheuer e. V.
2. Der Verein wurde
am 1. Juni 1968 gegründet.
Er hat seinen Sitz in Kehl - Goldscheuer und ist beim
Amtsgericht in Kehl unter der Nummer VR 138 in das Vereinsregister
eingetragen.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist gemeinnützig.
2. Er dient der Pflege und Ausübung des Schiessens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der Körperbeherrschung, der Konzentrationsfähigkeit und Schulung seiner aktiven Mitglieder, insbesondere der Jugend, sowie der Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
4. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein ist
Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Südbadischen
Sportschützenverbandes.
Er erkennt deren Satzungen an.
6. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
1. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (aktiv u. passiv), jugendlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen über 18 Jahre werden.
3. Jugendliche können Mitglieder werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie zu ordentlichen Mitgliedern.
4. Mitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein und seiner Ziele erworben haben, können durch Beschluß des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden.
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt in der Hauptversammlung.
6. Zur Aufnahme in den
Verein ist ein schriftlicher Antrag mit Lichtbild erforderlich.
Voraussetzung
ist außerdem, dass der / die Antragsteller/-in in geordneten Verhältnissen lebt
und über einen guten Leumund verfügt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
7. Jedes neu
aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar dieser
Satzung.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder
verpflichten sich durch die Beitrittserklärung diese Satzung anzuerkennen und zu
achten.
Dies gilt auch rückwirkend.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
3. Mitglieder, die das
Vereinsleben durch bösartiges Verhalten schädigen und trotz wiederholter Mahnung
nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bei grob
fahrlässiger Sachbeschädigung an den Anlagen des Vereines, wird das Mitglied für
den begangenen Schaden haftbar gemacht.
Das Gleiche gilt, wenn die
Vereinsbeiträge oder sonstige durch die Mitgliederversammlung festgelegte
Zahlungen nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von
einem Monat bezahlt werden.
4. Die aktiven Mitglieder
ab 18 Jahren verpflichten sich zu einem für den Unterhalt der Schießsportanlagen
erforderlichen Arbeitseinsatz.
Der Umfang des Arbeitseinsatzes sowie die Höhe
einer u. Umständen möglichen finanziellen Ersatzleistung wird in einer gesonderten
Richtlinie durch den Gesamtvorstand unter Mitwirkung der
Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Als aktive Mitglieder
gelten alle, die sich schießsportlich betätigen und die Standanlagen des
Vereines nutzen.
Die Häufigkeit der Nutzung ist dabei unerheblich.
Ebenso alle
Mitglieder die mit Zustimmung des Vereines eine Schußwaffe erworben
haben.
6. Mitglieder
welche älter als 65 Jahre alt sind oder die Ehrenmitglieder des Vereines sind
zum Arbeitseinsatz nicht verpflichtet.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des
Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten.
Der Beitrag ist bis zum
Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn Gründe nach § 5, Abs. 3 vorliegen .
3. Vor dessen
Entscheidung ist dem Mitglied unter einer Friststellung von mindestens zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der
Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Nennung der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
4. Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene bei der nächsten Hauptversammlung Berufung einlegen, die durch Beschluß von einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
5. Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine
Erstattung von Sachleistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1. Eine Aufnahmegebühr
wird erhoben.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
Jugendliche Mitglieder sind von der
Aufnahmegebühr befreit.
2. Der Jahresbeitrag wird
im ersten Quartal des Geschäftsjahres für aktive und passive Mitglieder
unterschiedlich erhoben.
Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr ist
im Aufnahmeformular angegeben.
3. Für Spenden von
Mitgliedern und Nichtmitgliedern wird eine Spendenbescheinigung
ausgestellt.
§ 8
Waffenerwerb
Für den Erwerb von
waffenbesitzkartenpflichtigen Schußwaffen gelten die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG) und die allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz (WaffVwV) sowie die vereinsinternen
Richtlinien.
§ 9
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand bestehend aus
- 1. Vorsitzender (
Oberschützenmeister )
- 2. Vorsitzender
(Schützenmeister)
-
Kassierer
(Schatzmeister)
- Schriftführer
- Sportwart
-
Jugendwart
- 4 bis 6 Beisitzer
b) Die
Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand des Vereins kann aus dem Kreis der aktiven Mitglieder Referenten für die einzelnen Waffenarten bestimmen.
3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von je 2 Jahren gewählt
4. Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Der Gesamtvorstand
unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins.
Ihm obliegt es, die
Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zu Erledigung
bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.
Er entscheidet in allen in den
Satzungen vorgesehenen Fällen.
Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1.
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
6. Der 1.Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie
sind außerdem einzelvertretungsberechtigt.
Von der Einzelvertretungsberechtigung
darf der zweite Vorsitzende aber nur Gebrauch machen, wenn der 1.
Vorsitzende verhindert ist.
7. Über die
Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom
Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 10
Kassenprüfung
Die
Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 5 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht
dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
Sie haben vor dem
Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der
Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11
Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung
ist einmal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einladung muss
spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter
Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen.
Die Tagesordnung soll
mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und
seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Verlesung des Protokolls der
letzten Hauptversammlung
c) Bericht der
Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorsitzenden und
seiner Mitarbeiter
e) evtl. anfallende
Wahlen
f)
Verschiedenes
2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
3. Die Hauptversammlung
ist Beschlussfähig, durch die Anzahl der erschienenen Mitglieder und entscheidet
mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wenn nichts
anderes in dieser Satzung festgelegt ist.
Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn dies von mindestens 10 % der erschienenen Mitglieder verlangt wird.
5. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
6. Der Vorsitzende muss
eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche
einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Diese Versammlung hat die gleichen
Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
7. Die Wahl der
Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies
von einem oder mehreren Anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird, sonst mit
Handzeichen.
Es ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Bei Stimmengleichheit
sind mehrere Wahlgänge erforderlich.
8. Über jede
Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Satzungsänderung,
Eine Änderung der
Vereinssatzung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
Hierzu
ist die Mehrheit von der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
§ 13
Verschmelzung
Die Verschmelzung
mit einem anderen gleichartigen Verein kann nur durch die Hauptversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung darüber
angekündigt ist.
Hierzu ist die Mehrheit von der in der Hauptversammlung
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des
Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren
Tagesordnung eine Beschlußfassung darüber angekündigt ist.
Für die Auflösung ist
eine Mehrheit von der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
2. Der Verein kann
nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens 7 Mitglieder entschließen, ihn
weiterzuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das aktive Vermögen der
örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch mit der Auflage zu übergeben,
es solange zu verwalten, bis es wieder für gleiche Zwecke ( § 2 dieser
Satzung ) verwendet werden kann.
Dasselbe gilt auch bei Aufhebung des Vereins
oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Kehl - Goldscheuer, den
29.10.1999
Mitgliedsbeiträge
1.Art der Mitgliedschaft
Aktive Mitgliedschaft: Aufnahmegebühr 50,-- Euro Jahresbeitrag 50,00 Euro
Passive
Mitgliedschaft:
Aufnahmegebühr 50,-- Euro
Jahresbeitrag 20,00 Euro
2. Der Jahresbeitrag für mehrere Mitglieder einer Familie ist wie folgt gestaffelt:
| Ein aktives Mitglied | Euro 50,00 |
| Zwei aktive Mitglieder | Euro 90,00 |
| Drei aktive Mitglieder | Euro 135,00 |
| Vier aktive Mitglieder | Euro 180,00 |
Treten zwei Familienmitglieder Zeitgleich in den
Schützenverein ein, beträgt die Aufnahmegebühr für beide zusammen Euro 75,00!
Für aktive Jugendliche die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben beträgt der Jahresbeitrag Euro 20,00 !
Eine Aufnahmegebühr entfällt.
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2010 by Schützenverein Goldscheuer e.V. • E-Mail: Verfassen